Außensteuerrecht
2025
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1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 325/80)
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Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,“.