Außensteuerrecht
2025
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II. Absatz 1a (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)
„(1a) 1§ 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.
2Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem begonnen hat. 3Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen.“
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Gesetzesänderung. Nach einem komplexen Gesetzgebungsverfahren, das ursprünglich als Regelung i.Z.m. Finanzierungstransaktionen noch eine „Zinshöhenschranke“ im EStG vorsah, wurde in der finalen Fassung des Wachstumschancengesetzes § 1 um...