Außensteuerrecht
2025
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3. Erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO)
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Allgemeine Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 1 AO). Die Beteiligten sind nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, indem sie insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Die Beteiligten sind damit primäres Aufklärungs- und Beweismittel in der Steuersache des Beteiligten. Das Bestehen von Mitwirkungspflichten ändern aber nichts daran, dass die Finanzbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (§ 88 AO). Die Mitwirkungspflichten statuieren keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) des Beteiligten, sodass die Finanzbehörde den Sachverhalt (auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen, § 88 Abs. 1 Satz 1 AO) auch dann (weiter) aufzuklären hat, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend mitwirkt. Die Mitwirkungspflichten führen aber auch nicht dazu, dass der Steuerpflichtige unaufgefordert aus eigener Initiative ohne vorherigen Aufklärungsversuch der Finanzbehörde (z.B. Anfrage beim Steuerpflichtigen) das Vorli...