Außensteuerrecht
2025
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5. Formulierungshilfe des Auszug
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1. Änderung
Artikel 13 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 13 Änderung der Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:
9. § 20 wird wie folgt gefaßt:
„§ 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.
(2) Fallen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeide...