Außensteuerrecht
2025
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1. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2013 v. (BT-Drucks. 17/10000)
70
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetz
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/ EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Be hörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
Begründung (Auszug)
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 8 Absatz 2 Satz 1
Nach § 8 Absatz 2 AStG unterbleibt die Hinzurechnungsbe steuerung, wenn nachgewiesen wird, dass die inländisch be herrschte ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und weitere Voraussetzungen — insbesondere das Bestehen ...