Außensteuerrecht
2025
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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen
S. 1
Inhaltsverzeichnis
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Seite V
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1. BdF v. (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)
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3
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2. (betr. Berücksichtigung schweizerischer Steuern bei der
Zugriffsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz)
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4
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3. (Anwendungsschreiben - Auszug: § 12 AStG betreffend)
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4
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4. (Anwendungsschreiben - Auszug: § 12 AStG betreffend)
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5
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S. 2
S. 3
1. BdF, Schr. v. - IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442(Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)
12. Steueranrechnung
12.1 Anrechnungsfähige Steuern
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte auch die Steuern des Sitzstaates und von Drittstaaten. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.12.1 genannten Steuern.
12.1.2 Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen anzurechnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (zB die von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene Kapitalertragsteuer).
12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.
12.2 Sonderfälle
12.2.1 Ist die ausländische Gesellschaft mit Zwischeneinkünften, die nach § 11 Abs. 1 oder nach § 13 AStG aus der Zugriffsbesteuerung ausscheiden, zu einer Steuer herangezogen worden, so ist diese Steuer nicht anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG iVm. § 12 Abs. 2 AStG).
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Bei der Zwischengesellschaft betragen die Zwischeneinkünfte vor Abzug von
anrechnungsfähigen Steuern
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100
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Die Ausschüttung
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50
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Die anrechnungsfähigen Steuern
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20
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Von den Steuern entfallen auf die Ausschüttung 20 × 50/100
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10
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Anrechnungsfähig ist der Rest (20 - 10 =)
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10
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Es sind hinzuzurechnen (80 - 50 + 10 =)
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40
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12.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Steuer anrechenbar, der auf die der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünfte entfällt (§ 34 c EStG iVm. § 12 Abs. 2 AStG). Die Steuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.34 aufzuteilen.
S. 4
2. , BStBl. I 1980, 282 (betr. Berücksichtigung schweizerischer Steuern bei der Zugriffsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz)
[Siehe hierzu Nr. 10 der Verwaltungsanweisungen zu § 8 AStG]
3. , BStBl. I 1995, Sondernummer 1 (Anwendungsschreiben - Auszug: § 12 AStG betreffend)
12. Steueranrechnung
12.1 Anrechnungsfähige Steuern
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.1.2.1 genannten Steuern.
12.1.2 Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen anzurechnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (zB die von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene Kapitalertragsteuer). Nicht anzurechnen ist die auf Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften lastende Körperschaftsteuer, weil diese Steuer nicht zu Lasten der ausländischen Gesellschaft erhoben wird; derartige Gewinnanteile sind aber ggf. nach § 13 Abs. 2 AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.
12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.
12.1.4 Die besonderen Verhältnisse hei den schweizerischen Steuern behandelt das (BStBl. 1980 I, 282). Auf die BFH-Urteile vom , BStBl. 1984 II, 468 und vom , BStBl. 1990 II, 113 wird verwiesen.
12.2 Sonderfälle
12.2.1 Ist die ausländische Gesellschaft mit Zwischeneinkünften, bei denen Gewinnanteile nach § 11 Abs. 1 AStG oder nach § 13 AStG zu kürzen sind, zu einer Steuer herangezogen worden, so ist diese Steuer ungeachtet dieser Kürzungen voll anrechnungsfähig. Die anzurechnende Steuer darf aber auch in diesem Fall die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die auf den geminderten Hinzurechnungsbetrag anteilig entfällt (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl. 1984 II, 468).
12.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Steuer anrechenbar, der auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte entfällt (§ 34 c EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AStG). Die Steuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.3.4 aufzuteilen.
S. 5 12.2.3 Die Pauschalierungsvorschrift des § 34 c Abs. 5 EStG ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar (BFH-Urteil vom , BStBl. II, 983).
12.3 Anrechnung bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter
12.3.1 Nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 AStG können auf Antrag des Steuerpflichtigen ausländische Quellensteuern, die auf ausgeschüttete und nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AStG steuerfreie Gewinnanteile entfallen, im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet oder abgezogen werden. Dabei sind § 34 c Abs. 1 und 2 EStG und § 26 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 KStG zu beachten.
12.3.2 § 12 Abs. 3 Satz 2 AStG enthält eine eigenständige Berichtigungsvorschrift für die Änderung derjenigen Bescheide, in denen der Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurde.
4. , BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3 (Anwendungsschreiben - Auszug: § 12 AStG betreffend)
12. Steueranrechnung
12.1 Anrechnungsfähige Steuern
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.1.2.1 genannten Steuern.
12.1.2 Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen anzurechnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (zB die von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene Kapitalertragsteuer).
12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.
12.1.4 Die besonderen Verhältnisse bei den schweizerischen Steuern behandelt das (BStBl. 1980 I, 282). Auf die BFH-Urteile vom 9. November 1983, BStBl. 1984 II, 468 und vom , BStBl. 1990 II, 113 wird verwiesen. Wegen der inzwischen eingetretenen Änderungen im Schweizer Steuerrecht Hinweis auf Tz. 2.2.5.
12.2 Sonderfälle
12.2.1 Hatte die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Steuer anrechenbar, der auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte entfällt (§ 34 c EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AStG). Die Steuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.3.4 aufzuteilen.
12.2.2 Die Pauschalierungsvorschrift des § 34 c Abs. 5 EStG ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar (BFH-Urteil vom , BStBl. II, 983).
S. 6 12.3 Anrechnung bzw. Abzug der Steuern von den nach § 3 Nr. 41 EStG befreiten Gewinnausschüttungen
12.3.1 Der Antrag nach § 12 Abs. 3 AStG ist im Rahmen der Feststellung nach § 18 AStG zu stellen. Dabei ist auch anzugeben, ob die Anrechnung der Steuern (entsprechend § 34 c Abs. 1 EStG) oder der Abzug der Steuern (entsprechend § 34 c Abs. 2 EStG) beantragt wird. Der Steuerabzug erfolgt im Feststellungsverfahren.
12.3.2 Für die zeitliche Zuordnung von Quellensteuern ist davon auszugehen, dass eine Gewinnausschüttung zuerst aus dem Hinzurechnungsbetrag gespeist wird, der dem ältesten Jahr im Sinne des § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG entstammt, danach aus dem Hinzurechnungsbetrag des zweitältesten Jahres im Sinne des § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG usw.
Eine ausländische Zwischengesellschaft schüttet im Kalenderjahr 09 eine Dividende von umgerechnet 100 000 Euro an einen Gesellschafter aus, der seine Anteile im Privatvermögen hält. Hierauf wird eine ausländische Quellensteuer iH von 10 v.H. erhoben. Folgende Hinzurechnungsbeträge unterlagen bei diesem Gesellschafter der Einkommensteuer:
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 01, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 02)
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20 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 02, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 03)
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40 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 03, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 04)
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10 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 04, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 05)
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30 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 05, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 06)
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20 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 06, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 07)
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70 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 07, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 08)
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30 000 Euro
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Hinzurechnungsbetrag für Wirtschaftsjahr 08, gilt als zugeflossen am
(Feststellungsjahr 09)
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80 000 Euro
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Die Dividendenausschüttung ist nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei. „Verbraucht“ ist der Hinzurechnungsbetrag, der in 02, 03, 04 und 05 als zugeflossen gilt.
Die hierauf entfallende ausländische Quellensteuer wird
im Veranlagungszeitraum 02 iH von 2 000 Euro
im Veranlagungszeitraum 03 iH von 4 000 Euro
im Veranlagungszeitraum 04 iH von 1 000 Euro
im Veranlagungszeitraum 05 iH von 3 000 Euro
angerechnet oder abgezogen.
Bei einer Gesellschaft mit gemischten Einkünften kommt es nicht darauf an, ob die Dividende auf aktive oder passive Einkunftsquellen zurückzuführen ist.
S. 7 12.3.3 Jeder Gesellschafter kann sowohl für die Anwendung des § 12 Abs. 1 AStG als auch des § 12 Abs. 3 AStG unabhängig von der Handhabung der Mitgesellschafter wählen, ob die Steuer anzurechnen oder bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist.
12.3.4 § 12 Abs. 3 AStG gilt entsprechend für körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte. Tz. 12.3 bis 12.3.3 sind sinngemäß anzuwenden. S. 8