Außensteuerrecht
2025
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3. Verhältnis zum Beihilferecht
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Grundsätzliches. Steuerliche Maßnahmen stellen keine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie „von rein allgemeinem Charakter (sind)“ und „nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen“. Vom Vorliegen einer Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist demgegenüber auszugehen, wenn (i) einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, (ii) dieser Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln stammt, (iii) die entsprechende Maßnahme den Wettbewerb nicht beeinträchtigen darf oder den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten verfälscht oder zu verfälschen droht und (iv) die Maßnahme nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige bevorzugt. Unter Zugrundelegung dessen steht im Mittelpunkt der beihilferechtlichen Untersuchung von Steuernormen regelmäßig die Frage der Selektivität. D.h. ob bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige von einer Maßnahme profitieren. Hierbei muss zwischen einer de jure und einer de facto Selektivität unterschieden werden. Von einer de jure Selektivität wird ausgegangen, wenn die Maßnahme a...