Außensteuerrecht
2025
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2. Ausnahmeregelung bei Beseitigung des steuerlichen Vorteils auf Seiten des Gläubigers (Satz 2)
„Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des Satzes 1 beseitigt wird.“
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Allgemeines. § 4k Abs. 5 Satz 2 EStG setzt Art. 9 Abs. 3 Halbs. 2 ATAD um. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach findet das Abzugsverbot keine Anwendung, wenn beim Gläubiger, dem weiteren Gläubiger oder der anderen Person die (importierte) Besteuerungsinkongruenz beseitigt wird.
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Tatbestandvoraussetzungen. Die Ausnahme vom Abzugsverbot setzt voraus, dass die Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz beim Gläubiger, weiteren Gläubiger oder der anderen Person zu erfolgen hat, bei denen die nach § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG relevanten Aufwendungen anfallen. Infolgedessen ist das Abzugsverbot nicht nach Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Besteuerungsinkongruenz erst auf einer nachgelagerten Stufe beseitigt wird (z.B. bei einer ausländischen...