Außensteuerrecht
2025
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IV. Ersatzvornahme der Übermittlung (Sekundärmechanismus) (Abs. 4)
(4) 1Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat.
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Sekundäre Berichtspflicht durch inländische Konzerngesellschaft. Hat eine ausländische Konzernobergesellschaft, welche zur Erstellung und Übermittlung des CbC-Reports an seine lokale Steuerbehörde verpflichtet ist, diesen Bericht nicht erstellt oder übermittelt, richtet sich die Verpflichtung zur Erstellung des Berichts ersatzweise gegen die einzubeziehenden inländischen Konzerngesellschaften. Voraussetzung für eine solche abgeleitete (sekundäre) Pflicht ist, dass das BZSt für den entsprechenden ausländischen Konzern den länderbezogenen Bericht nicht erhalten hat, obwohl die ausländische Ko...