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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

IV. Keine Veröffentlichung der Unternehmensdaten gegenüber der Allgemeinheit

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Zugänglichmachung der Unternehmensdaten - Weiterleitung ja, Veröffentlichung nein. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 1 AO übermittelt das BZSt alle ihm zugegangenen Berichte an die jeweils zuständigen deutschen Finanzbehörden. Die Übermittlung erfolgt auch für Berichte, die dem BZSt von ausländischen Finanzverwaltungen übermittelt wurden (§ 138a Abs. 7 Satz 3 AO). Soweit der länderbezogene Bericht Daten i.S.d. § 138a Abs. 2 AO für S. 60 Gesellschaften in anderen Vertragsstaaten enthält, mit denen völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen, übermittelt das BZSt den länderbezogenen Bericht auch auf der Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen an die jeweils zuständige Behörde des Vertragsstaates (§ 138a Abs. 7 Satz 2 AO). Darüber hinaus dürfen weder das BZSt noch eine andere deutsche Finanzbehörde die entsprechenden Daten gegenüber anderen Behörden bzw. Dritten veröffentlichen. Insbesondere eine allgemeine Veröffentlichung der Daten im Internet oder auf Printmedien ist damit ausgeschlossen. Einer solchen Vorgehensweise steht der Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) entgegen, das nur im en...

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