Außensteuerrecht
2025
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9. OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. — S 1301 A-152-St 62 (Steuerliche Folgen des „Brexits“ — Behandlung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Übergangszeitraum — als EU-Mitgliedstaat), juris
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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Wirkung zum aus der Europäischen Union ausgetreten.
Für steuerliche Zwecke gilt für den Übergangszeitraum vom bis zum Folgendes:
§ 1 Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG), BGBl. I 2019, 402, regelt, dass während des Übergangszeitraums vom bis zum (Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom , Abl. L 29) das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt. Für Landesrecht gilt dies gemäß § 1 Hessisches Brexit-Übergangsgesetz (HBrexitÜG), GVBl 2019, 38, entsprechend.
Soweit steuerliche Regelungen in ihrem Tatbestand an die Eigenschaft als Mitgliedsstaat de...