Außensteuerrecht
2025
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1. Gruppen von Kennzeichen
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Zwei Gruppen von Kennzeichen. § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO nennt unter Verweis auf § 138e Abs. 1 bzw. Abs. 2 AO zwei Gruppen von Kennzeichen, die sich grundsätzlich in solche mit bzw. ohne Main-Benefit-Test unterteilen lassen. Diese Unterscheidung folgt den europarechtlichen Vorgaben. Die darüber hinaus von der EU-Richtlinie vorgegebenen Kategorien von Kennzeichen sind aus der innerstaatlichen Umsetzung nur zum Teil ersichtlich, wenngleich die einzelnen Kennzeichen sämtlich Berücksichtigung gefunden haben. Konkret folgen aus den EU-Vorgaben fünf Kategorien, A bis E:
S. 9 A. Allgemeine Kennzeichen in Verbindung mit dem „Main-Benefit“-Test
B. Spezifische Kennzeichen in Verbindung mit dem „Main-Benefit“-Test
C. Spezifische Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen
D. Spezifische Kennzeichen hinsichtlich des Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer
E. Spezifische Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung
Es handelt sich um einen grundsätzlich abschließenden Katalog, d.h., nur wenn (wenigstens) eines der Kennzeichen nach § 138e Abs. 1 oder 2 AO erfüllt ist, kann eine mitteilungspfli...