Außensteuerrecht
2025
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1. Erster Referentenentwurf v.
76
[...]
Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
5. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
[...]
„§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht stammen aus:
1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, es sei denn, diese Einkünfte stammen zu mehr als einem Drittel aus Geschäften mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen,
4. dem Handel, soweit nicht
a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesell...