Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v.
1
2. Gesetzesleitsatz:
Zugerechnet werden nur Einkünfte, die im Staat der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von 30 v.H. oder weniger unterliegen.
Begründung
Die Zurechnung setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, daß die Einkünfte bei der ausländischen Gesellschaft nur einer geringen Besteuerung unterliegen.
3. Gesetzesleitsatz:
Die Zurechnung gilt nur dann, wenn die in Betracht kommenden Einkünfte nichtwerbender Art bei der ausländischen Gesellschaft im Dreijahresdurchschnitt mehr als 30 v.H. ihrer Gesamteinkünfte ausmachen.
Begründung
Die Zurechnung ist nur für Einkünfte vorzusehen, die aus nichtwerbender Tätigkeit stammen. Für Gewinne von Gesellschaften, die einer aktiven Tätigkeit nachgehen, muß die Abschirmung gegen die deutsche Besteuerung selbst dann anerkannt bleiben, wenn sie keiner oder nur einer geringen ausländischen Steuer unterliegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß auch in Gesellschaften mit aktiver Tätigkeit vielfach als Nebenerträge Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren anfallen, die für sich bet...