Außensteuerrecht
2025
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3. Stellungnahme des Bundesrates zum StÄndG 1992 v. (BT-Drucks. 12/1368)
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47. Zu Artikel 13 Nr. 4 b (§ 15 a AStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf wie folgt geändert werden sollte:
In Artikel 13 wird die Nummer 4 b wie folgt gefaßt:
„4 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
§ 15 a Ausländische Rechtsträger und Betriebsstätten mit Kapitalanlagefunktionen
(1) wie Regierungsentwurf
(2) Ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an deren Kapital oder Vermögen mindestens ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt ist und deren Einkünfte einer niedrigen Besteuerung gemäß § 8 Abs. 3 unterliegen und überwiegend stammen aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten mit Ausnahme einer Beteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2.
(3) wie Regierungsentwurf
(4) wie Regierungsentwurf
(5) wie Regierungsentwurf“
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