Außensteuerrecht
2025
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3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
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(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die niedrig bewertet sind und nicht stammen aus:
1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Wirtschaftsgütern sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten oder Mittel aus ausländischen Kapitalmärkten aufnehmen, die sie ausschließlich im Ausland anlegen,
4. dem Handel,
5. dem Bewirken von Dienstleistungen und
6. der Vermietung oder Verpachtung, ausgenommen
a) die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken außerhalb des Staates der Geschäftsleitung oder des Sitzes der ausländischen Gesellschaft, sofern die Einkünfte ...