Außensteuerrecht
2025
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2. Übertragungsfiktion in bestimmten Einbringungsfällen (Satz 2)
a) Persönlicher Anwendungsbereich
103
Kein eigener persönlicher Anwendungsbereich. § 50 i Abs. 1 Satz 2 hat keinen besonderen persönlichen Anwendungsbereich. Es handelt sich hierbei vielmehr nur um eine rein sachliche Tatbestandserweiterung von § 50 i Abs. 1 Satz 1, durch den bestimmte Einbringungsvorgänge nach § 20 UmwStG als Übertragung bzw. Überführung von Anteilen i.S. des § 17 EStG fingiert werden. Auf die Ausführungen zum persönlichen Anwendungsbereich von § 50 i Abs. 1 Satz 1 sei verwiesen (Anm. 56 ff.).
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
104
Keine eigenen Anwendungsbestimmungen. Für § 50 i Abs. 1 Satz 2 gelten dieselben zeitlichen Anwendungsvorschriften wie für § 50 i Abs. 1 Satz 1 (§ 52 Abs. 48 Satz 1 EStG; vormals § 52 Abs. 59 d Satz 1 EStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 39 Buchst. r), weshalb auf Anm. 60 f. verwiesen sei. Zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen s. Anm. 28 ff.
c) Sachlicher Anwendungsbereich
aa) Anteilsgewährung an Personengesellschaft, die vor Einbringung auch originär gewerblich tätig oder an einer Personengesellschaft mitunternehmerisch beteiligt wa...