Außensteuerrecht
2025
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7. FinMin. NRW, Erl. v. — S 1353 - 1 - VB 2 (betr. Umrechnung ausländischer Ertragsteuern für Zwecke der Belastungsrechnung)
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Für Zwecke der Belastungsrechnung nach § 8 Abs. 3 AStG sind die von der ausländischen Gesellschaft entrichteten Ertragsteuern nach dem Kurs in DM umzurechnen, der auch für die Umrechnung der Zwischeneinkünfte aus passivem Erwerb maßgebend ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Belastungsrechnung in der Währung des Sitzlandes der Zwischengesellschaft vorgenommen wird.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
S. 15