Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Fehlende DBA-Entlastung (Abs. 6 Satz 4)
. . . Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. . . .
767
Vom DBA nicht erfasste Steuern. Mit § 34 c Abs. 6 Satz 4 EStG hat der Gesetzgeber für einen weiteren Ausnahmefall, trotz Bestehen eines DBA, die entsprechende Anwendbarkeit der Abs. 1 und 2 angeordnet. Tatbestandlich setzt § 34 c Abs. 6 Satz 4 EStG voraus, dass trotz der Existenz eines DBA mit dem entsprechenden ausländischen Staat eine Steuer vom Einkommen dieses Staates vom Anwendungsbereich des DBA nicht erfasst ist, also das DBA insoweit lückenhaft ist. Dabei ist der Wortlaut der Regelung etwas unglücklich gewählt. Für die Anwendbarkeit des Satzes 4 ist nicht erforderlich, dass das DBA sich nicht auf Steuern vom Einkommen bezieht. Vielmehr ist für die Verwirklichung des § 34 c Abs. 6 Satz 4 EStG bereits ausreichend, wenn die konkret in Frage stehende Steuer vom DBA nicht erfasst wird. Ein Beispiel für eine solche Steuer, die nicht vom DBA erfasst ist, ist die australische Capital Gains Tax (s. Anm. 82). Typische Anwendungsfälle des § 34 c Abs. 6 Satz 4 EStG werden aber regelmäßi...