Außensteuerrecht
2025
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13. BMF, Schr. v. - IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :007 - DOK 2014/0939400, DStR 2014, 2346 (Auslegungsfragen zum Investmentsteuergesetz; Anlagebestimmungen, REIT-Anteile, Hinzurechnungsbesteuerung u.a.) - Auszug -
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9. AStG-Hinzurechnungsbesteuerung auf Fondsebene (§ 19 Absatz 4 InvStG)
Ist ein Investmentfonds an einer ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft i. S. d. § 19 Absatz 1 Satz 1 InvStG beteiligt, kann es aufgrund § 19 Absatz 4 Satz 1 InvStG zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG kommen, wenn
die Beteiligungsvoraussetzungen auf Ebene des Investmentfonds gegeben sind,
Einkünfte aus passivem Erwerb erzielt werden und
die Einkünfte einer Belastung von weniger als 25 % unterliegen.
Auf Ebene des Investmentfonds sind die gesondert festzustellenden Hinzurechnungsbeträge als sonstige Erträge zu erfassen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist nach § 19 Absatz 4 Satz 2 InvStG § 3 Nummer 41 EStG anzuwenden. D. h. soweit die Hinzurechnungsbeträge bereits als sonstige Erträge in Vorjahren erfasst wurden, sind die Ausschüttungen der Kapital-Investitionsgesellschaft steuerneutral zu behandeln (§ 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG). Diese steuerneutralen Ausschüttungen sind in den Besteuerungsgrundlagen als ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa InvStG auszuweisen und unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.
Bei der Veräußerung des Anteils an der Kapital-Investitionsgesellschaft sind die bereits als sonstige Erträge in Vorjahren erfassten Hinzurechnungsbeträge vom Veräußerungserlös abzuziehen, soweit sie nicht bereits steuerneutral ausgeschüttet wurden.
Die jeweiligen 7-Jahresfristen des § 3 Nummer 41 Buchstabe a und b EStG sind anzuwenden.
10. Beteiligung an einem Real Estate Investment Trust - REIT - (§ 19 InvStG)
Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung ist auf einen REIT i. S. d. REIT-Gesetzes oder auf eine andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG das Investmentsteuergesetz nicht anwendbar.
Wenn Investmentfonds Anteile an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse halten und unklar ist, ob es sich dabei um eine Kapital-Investitionsgesellschaft handelt oder ob das REIT-Gesetz anwendbar ist, hat der Investmentfonds grundsätzlich § 19 InvStG anzuwenden. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, sind Hinzurechnungsbeträge nach § 19 Absatz 4 InvStG i. V. m. §§ 7 bis 12 AStG anzusetzen. Dabei ist für die Frage, ob die Beteiligungsschwellen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 AStG erreicht werden, auf die Ebene des Investmentfonds und nicht auf die Ebene der Anleger abzustellen.
Die Finanzverwaltung wird es aber nicht beanstanden, dass die Investmentfonds davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Außensteuergesetzes nicht vorliegen, wenn folgende Umstände gegeben sind:
Es handelt sich um Anteile an einer börsengehandelten ausländischen Kapitalgesellschaft, die nicht in einem Staat ansässig ist, der generell keine Ertragsteuern erhebt und
deren Tätigkeit auf das Halten von Immobilien oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ausgerichtet ist oder die einer mit § 13 REITG vergleichbaren Mindestausschüttungsverpflichtung unterliegt.