Außensteuerrecht
2025
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V. Nahestehen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
4. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. ...
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Einflussnahme. Die Vorschrift ist wortgleich mit der früheren Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 a.F. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 soll das Nahestehen gegenüber dem Stpfl. auch durch das Imstande sein einer Person oder des Stpfl. begründet werden, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auf den Stpfl. oder die Person auszuüben. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist hierzu kein beherrschender Einfluss erforderlich. Zu dem Gesetzestatbestand ist kritisch anzumerken, dass er in der Vergangenheit keine praktische Wirkung entfaltete. Die Vorschrift ist vielmehr Ausdruck des Bemühens des Gesetzgebers...