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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

c) Ausnahmen

. . . es sei denn, . . .

aa) Regelungsgehalt

782

Erhöhte Anforderungen an Anrechnung. Der Gesetzgeber will als Reaktion auf die Rspr. zu den sog. „Missbrauchsfällen“ (s. Anm. 775) den Abzug der ausländischen Steuer auf inländische bzw. Drittstaateneinkünfte nach § 34 c Abs. 3 EStG bei der Besteuerung durch einen DBA-Staat nur unter den verschärften Voraussetzungen des § 34 c Abs. 6 Satz 6 Halbs. 2 EStG zulassen. Daher ist ein Abzug der ausländischen Steuer nur möglich, soweit keine der beiden Ausschlussmerkmale des § 34 c Abs. 6 Satz 6 Halbs. 2 EStG einschlägig sind.

bb) Missbräuchliche Gestaltung

. . . die Besteuerung hat ihre Ursache in . . .

783

Kausalität der Gestaltung. Die Besteuerung der Drittstaateneinkünfte im Ausland muss (ausschließlich) ihre Ursache in der vom Stpfl. gewählten Gestaltung haben. Folglich muss die Gestaltung kausal für die Besteuerung im Ausland sein. Sofern der ausländische Staat die Drittstaateneinkünfte auch ohne die vom Stpfl. gewählte Gestaltung einer Besteuerung unterwerfen würde, fehlt es an der erforderlichen Kausalität. In diesem Fall ist § 34...

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