Außensteuerrecht
2025
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IV. Zeitliche Anwendung
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Zeitliche Anwendung vor und nach der jeweiligen Gesetzesnovelle. § 1a ist erstmals im VZ 2022 anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1). Infolgedessen gilt § 1a für Geschäftsbeziehungen mit wesentlichen immateriellen Werten oder Vorteilen, die der Steuerpflichtige nach dem eingegangen ist. Mangels konkreter Übergangsregelungen ist mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich indes unklar, ob für bereits bestehende Geschäftsbeziehungen (v.a. mit Blick auf die Anwendung des siebenjährigen Beobachtungszeitraums) noch die bisherige oder bereits die neue Regelung anzuwenden ist. So wird in der Literatur bisweilen auch vertreten, dass § 1a bereits für Verrechnungspreistransaktionen mit wesentlichen immateriellen Werten gilt, die nach dem durchgeführt werden. Für die VZ 2008 bis 2021 gelten u.E. jedoch die Vorgaben aus § 1 Abs. 3 Sätze 11-12 a.F. Für Zeiträume vor 2008 kommt eine nachträgliche Anpassung der vom Steuerpflichtigen angesetzten Verrechnungspreise aufgrund der nachstehenden Überlegungen dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen in ...