Außensteuerrecht
2025
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4. , BStBl. I 2014, 1258 (Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften — Auszug § 20 AStG betreffend)
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4.1.1.2.2. Zwischeneinkünfte einer Betriebsstätte
Von § 20 Abs. 2 AStG werden auch Betriebsstätten einer inländischen Personengesellschaft oder Beteiligungen von Inländern an einer ausländischen Personengesellschaft erfasst. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG tritt ungeachtet des Umfangs der Beteiligung eines inländischen Gesellschafters an einer Personengesellschaft, die über eine entsprechende ausländische Betriebsstätte verfügt, ein. Gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuern sind entsprechend § 34 c Abs. 1 oder 2 i.V.m. § 34c Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.