Außensteuerrecht
2025
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VIII. Zwischeneinkünfte (Absatz 7 i.d.F. für Wj. 2001-2002)
(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass sie aus der Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 fallenden Einkünften beziehen und zu demselben Konzern gehören wie die ausländische Zwischengesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den Teil des Hinzurechnungsbetrages anzuwenden, dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zugrunde liegen.
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Letztmalige Anwendung. Durch Art. 5 Nr. 5 UntStFG v. wurde aus § 10 Abs. 6 Satz 3 a.F. Abs. 7. Die Vorschrift galt für Wirtschaftsjahre von ausländischen Zwischengesellschaften, die nach dem begannen. S. 302 § 10 Abs. 7 wurde durch das StVergAbG v....