Außensteuerrecht
2025
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VII. Treaty Override (Abs. 7)
„Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden.“
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Treaty Override. § 4k Abs. 7 EStG hat keine Entsprechung in ATAD. Es handelt sich um eine abkommensüberschreitende Regelung (Treaty Override), sodass die § 4k Abs. 1 bis 6 EStG ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vorschriften eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung findet. Dadurch sollen insbesondere abkommensrechtliche Diskriminierungsverbote (Art. 24 OECD-MA) verdrängt werden. Die mit § 4k Abs. 7 EStG angeordnete Überschreibung der abkommensrechtlichen Regelung ist im Kontext des Beschlusses des BVerfG vom zur Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Vorschrift gemäß § 50d Abs. 8 EStG verfassungsrechtlich kritisch anzusehen. Soweit ein DBA Regelungen zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen i.S.d. § 4k EStG enthält, bedarf es im Einzelfall der Auslegung der abkommensrechtlichen Regelung. Ist die Besteuerungsinkongruenz durch das DBA gedeckt, sollten etwaige zusätzli S. 55 che Nachweisregelungen nach § 4k EStG noch kein „Treaty Override“ darstellen. Schwierigkeiten würden sich d...