Außensteuerrecht
2025
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1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. 17/2249)
19
Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
2. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären.“
Begründung — (Auszug)
Zu Artikel 7 (AStG)
Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 2 Satz 2 — neu)
§ 20 Absatz 1 und 2 AStG geht auf den durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BGBl. I S. 297) im Jahr 1992 eingeführten § 10 Absatz 6 AStG zurück. Ziel der Maßnahme war, den S. 12 Vorbehalt des § 10 Absatz 5 AStG zugunsten der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) speziell für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter aufzuheben. Die Maßnahme sollte nicht dadurch umgangen werden können, dass an Stelle von Gesellschaften Betriebsstätten eingesetzt werden. Deshalb schließt der bisherige § 20 Absatz 2 AStG für Betriebsstätteneinkünfte die sich aus einem DBA ergebende Freistellung aus, soweit die Betriebsstätte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt, die der Hinzurechnu...