Außensteuerrecht
2025
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2. Erster RefE v.
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§ 8 Einkünfte als Zwischengesellschaft
Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die sie nicht aus werbender Tätigkeit bezieht, wenn diese Einkünfte
1. im maßgebenden und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gesellschaft mehr als 30 vom Hundert der in diesen Wirtschaftsjahren insgesamt erzielten Einkünfte der Gesellschaft ausmachen und
2. weder im Staat der Geschäftsleitung noch des Sitzes der Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mehr als 30 vom Hundert dieser Einkünfte unterliegen.
§ 9 Werbende Tätigkeit
(1) Werbende Tätigkeit ist
1. die Land- und Forstwirtschaft,
2. die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Wirtschaftsgütern sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen,
3. der Betrieb eines Bank- oder Versicherungsunternehmens, soweit es sich an die Allgemeinheit wendet,
4. der Handel mit beweglichen Sachen und
5. das Bewirken von Dienstleistungen, ausgenommen die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plä...