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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

2. BdF, Schr. v. - IV C 1 - S 1340 - 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 - Auszug -

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Inhaltsverzeichnis - Auszug

  • 7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften

  • 7.0 Zugriffsbesteuerung

  • 7.1 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

  • 7.2 Mindestbeteiligung

  • 7.4 Weisungsgebundenheit

7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften

7.0 Zugriffsbesteuerung

7.0.1 Die §§ 7 bis 14 AStG (Zugriffsbesteuerung) erstrecken die Steuerpflicht unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Einkünfte, die durch passiven Erwerb ausländischer Gesellschaften anfallen und einer niedrigen Besteuerung unterliegen (Zwischeneinkünfte).

7.0.2 Die Zugriffsbesteuerung erfaßt nicht Einkünfte, die den Steuerpflichtigen aufgrund anderer Vorschriften zuzurechnen sind (zB nach den §§ 5, 6 und 11 StAnpG).

7.0.3 Der Anteil an einer ausländischen Zwischengesellschaft unterliegt der Vermögensteuer nach den vermögensteuerlichen Vorschriften.

7.0.4 Die §§ 7 bis 14 AStG lassen eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Zwischengesellschaften hinsichtlich ihrer Inlandseinkünfte und ihres Inlandsvermögens unberührt.

7.0.5 Geschäfte anderer Personen mit einer Zwischengesellschaft (zB die Veräußerung eines Patents durch einen Inländer an eine ihm nahestehende Zwischengesellschaft) sind nach den allgemeinen Vorschriften (zB nach § 1 AStG) zu beurteilen.

7.1 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

7.1.1 Der Zugriffsbesteuerung unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige, denen eine Beteiligung am Nennkapital einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar gehört oder (zB aufgrund der §§ 5, 6 und 11 StAnpG oder des § 7 Abs. 4 AStG) steuerlich zuzurechnen ist (Inlandsberechtigte). Diese Voraussetzung muß am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft bestehen.

7.1.2 Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft mittelbar, dh. über eine andere ausländische Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AStG), so werden die in der erstgenannten Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte der anderen Gesellschaft nach § 14 AStG zugerechnet (Tz. 14.11) und fallen damit bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen in die Zugriffsbesteuerung. Das setzt voraus, daß die Beteiligungen an beiden ausländischen Gesellschaften die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AStG erfüllen.

7.2 Mindestbeteiligung

7.2.1 Zur Feststellung, ob die Mindestbeteiligung im Sinn des § 7 Abs. 2 AStG gegeben ist, sind anzusetzen:

  • 1. Anteile (Stimmrechte), die unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehören oder ihnen (zB aufgrund der §§ 5, 6 und 11 StAnpG oder des § 7 Abs. 4 AStG) steuerlich zuzurechnen sind; dazu gehören auch Anteile von

    • S. 3 a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich nach § 4 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind

    • b) Personen, die auch in einem anderen Staat nach dem dortigen Recht unbeschränkt steuerpflichtig sind, selbst wenn sie nach dem anzuwendenden DBA in diesem anderen Staat als ansässig gelten.

  • 2. Anteile (Stimmrechte) von Personen, bei denen die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG (vgl. Tz. 2.1) gegeben sind und die in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig sind (Tz. 2.2);

  • 3. Mittelbare Beteiligungen, dh. der nach § 7 Abs. 2 AStG zu ermittelnde Bruchteil von Anteilen (Stimmrechten) an der ausländischen Gesellschaft, die eine Person im Sinne der Nrn. 1 und 2 über nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen oder Personengesellschaften hält;

  • 4. Anteile (Stimmrechte), die von im Inland oder im Ausland errichteten Personengesellschaften gehalten werden, und zwar mit dem Teil, der auf die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen im Sinn der Nrn. 1 und 2 entfällt.

7.2.2 Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes, den die Beteiligungen der Inländer ausmachen, ist von den gesamten ausgegebenen Anteilen der ausländischen Gesellschaft auszugehen. Eigene Anteile, die die ausländische Gesellschaft selbst hält, sind wie nicht ausgegebene Anteile zu behandeln. Gleiches gilt für Anteile, durch die ausländische Gesellschaften wechselseitig oder im Ring aneinander beteiligt sind.

Nach den vorstehenden Grundsätzen liegt eine volle Beteiligung durch den Inländer vor.

7.4 Weisungsgebundenheit

7.4.1 Nach § 7 Abs. 4 AStG sind Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die sonst nicht der Zugriffsbesteuerung unterlägen, einem Inländer nach § 7 Abs. 1 AStG unmittelbar zuzurechnen, wenn dieser eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft über Personen hält, die seinen Weisungen so zu folgen haben oder folgen, daß ihnen kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum bleibt. Es ist erforderlich, aber auch genügend, daß die Weisungsbefugnis oder das Weisungsverhalten sich auf die Beteiligung selbst bezieht. Ist § 7 Abs. 4 AStG anzuwenden, so ist bei der Beteiligungsberechnung nach § 7 Abs. 2 AStG die von der weisungsgebundenen Person gehaltene Beteiligung bei dem Inländer voll anzusetzen.

7.4.2 Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 AStG können insbesondere dann gegeben sein, wenn ein Inländer Anteile von einem Rechtsanwalt, Notar, einer Bank oder einer anderen Zwischenstelle halten läßt, auch wenn die Voraussetzungen des Treuhandverhältnisses nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 AStG sind nicht allein deshalb gegeben, weil die haltende Person eine Gesellschaft ist, an der Inländer beteiligt sind.

7.4.3 Soweit Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft, an der unbeschränkt Steuerpflichtige nur mittelbar beteiligt sind, gemäß § 14 AStG der Zugriffsbesteuerung unterliegen (Tz. 7.1.2), kann von der Prüfung des § 7 Abs. 4 AStG abgesehen werden. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AStG kann jedoch zur Anwendung kommen, wenn die von einer nachgeschalteten Gesellschaft bezogenen Zwischeneinkünfte nicht in die Zugriffsbesteuerung gelangen, zB weil an der vorgeschalteten Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 7 Abs. 2 AStG besteht.

S. 4

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