Außensteuerrecht
2025
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3. Kennzeichen mit Motivtest (Abs. 1)
a) Vertraulichkeitsklausel
„(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:
1. die Vereinbarung
a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, oder ...“
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Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel. Nach § 138e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO stellt die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel (in Kombination mit dem Main-Benefit-Test) ein Kennzeichen einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung dar. Es handelt sich um das Kennzeichen A.1. der EU-Klassifizierung. Dem Kennzeichen liegt die Vorstellung zu Grunde, dass innovative und neuartige Gestaltungen, die dem Gesetzgeber wie auch der Finanzverwaltung noch nicht bekannt sind, häufig durch Vertraulichkeitsklauseln geschützt werden. Vor diesem Hintergrund soll die Vereinbarung einer Geheimhaltungsklausel ein Indiz für eine neuartige Steuergestaltung...