KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - Jubiläumsgeld - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XIII. Jubiläumsgelder
1. Für langjährige Dienste werden der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von:
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20 Jahren mindestens | 1,0 Monatslohn, |
25 Jahren mindestens | 1,5 Monatslöhne, |
35 Jahren mindestens | 2,5 Monatslöhne, |
40 Jahren mindestens | 3,5 Monatslöhne |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden.
Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein Monatslohn 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend (regelmäßige Arbeitstage * 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeits...