Außensteuerrecht
2025
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XXI. Absatz 21 a.F. (i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. )
„(21) 1§ 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder zu ändern. 3§ 8 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt. 4§ 15 Absatz 1, 5 bis 11 sowie § 18 Absatz 4 sind in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) für die Einkommen- und Körperschaf...