Außensteuerrecht
2025
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V. Absatz 5 a.F. (i.d.F. des StBereinG v. )
„(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume und Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind.“
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Gesetzesänderungen. Der heutige § 21 Abs. 5 wurde durch das StBereinG v. als damaliger § 20 Abs. 5 geschaffen und lediglich durch das StÄndG 1992 v. in § 21 Abs. 5 überführt. Das StBereinG v. trat am in Kraft. Weitere Änderungen hat § 21 Abs. 5 bis heute nicht erfahren. Die Vorschrift betrifft die erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 3, der durch das StBereinG v. angefügt wurde. § 21 Abs. 5 lässt eine Erklärungspflicht auch für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume vor 1985 entstehen. § 18 Abs. 3 ergänzt lediglich § 149 Abs. l Satz 2 AO. Hierin kann keine verfassungswidrige Rückwirkung gesehen werden. Die Verpflichtung, Steuererklärungen abzugeben, besteht erst seit dem . Seit diesem Zeitpunkt muss erst eine Steuererklärung zB für den Veranlagungszeitraum 1980 oder 1983 abgegeben werden. Die Rechtslage ist also nicht so zu verstehen,...