Außensteuerrecht
2025
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IV. Absatz 3 (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)
„(3) 1Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den hinaus anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind
1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem nicht mehr zu berücksichtigen und
2. 1Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, di...