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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

§ 21 Anwendungsvorschriften

(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

  • 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,

  • 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,

  • 3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

(1a) 1§ 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden

  • 1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;

  • 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.

2Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem begonnen hat. 3Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d nicht auf ...

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