Außensteuerrecht
2025
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2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. (BR-Drucks. 245/21)
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Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst.
„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und sind sie auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen und wären die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppel-besteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden; unterbleibt eine Hin-zurechnung wegen § 10 Absatz 1 Satz 2, gilt § 10 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären....