Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/1108) — Auszug
2
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:
4. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefaßt:
„Fünfter Teil Familienstiftungen und ausländische Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion“
4 a. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefaßt:
„Familienstiftungen“
4 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
„§ 15 a Ausländische Rechtsträger und Betriebsstätten mit Kapitalanlagefunktion
(1) Vermögen und Einkommen eines Rechtsträgers mit Kapitalanlagefunktion, der Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländischer Rechtsträger), wird den Anteilsinhabern, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die zum Bezug von Einkünften oder zum Anfall von Vermögen des Rechtsträgers berechtigt sind, ...