Außensteuerrecht
2025
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1. Erster Referentenentwurf v. zu § 15a AStG
1
„Zurechnungsregelung“
Änderung des Außensteuergesetzes
(2) In Artikel 13 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
„3. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
(1) Vermögen und Einkommen eines Rechtsträgers, der Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländischer Rechtsträger), wird den Anteilsinhabern, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die zum Bezug von Einkünften oder zum Anfall von Vermögen des Rechtsträgers berechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.
(2) Ausländischer Rechtsträger ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Tätigkeit ausschließlich oder fast ausschließlich im Halten, in der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von flüssigen Mitteln, Wertpapieren, Beteiligungen, Forderungen oder ähnlichen Vermögenswerten mit Ausnahme einer Beteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2 besteht und an deren Kapital oder Vermögen mindestens ein unbeschränkt Steuerpflichtiger direkt ode...