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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

II. Örtliche Zuständigkeit (Absatz 2)

1. Zuständiges Finanzamt bei gesonderter Feststellung (Satz 1)

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Allgemeines. § 18 Abs. 2 enthält eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der FÄ für Zwecke der Durchführung der gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in einigen Bundesländern zentrale Zuständigkeiten eingerichtet worden sind. Dies gilt S. 56 insbesondere für die Bundesländer Bayern , Baden-Württemberg , Hessen , Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen . In diesen Fällen ist zunächst das nach § 18 Abs. 2 an sich zuständige FA zu ermitteln, dessen Zuständigkeit auf das jeweils zentral zuständige FA übertragen gilt. Daneben kann es in der Praxis etwa bei der Außenprüfung von Konzernen oder sonstigen verbundenen Unternehmen wg. § 13 BpO gem. § 195 Satz 2 AO - der als Bundesnorm der landesrechtlichen Zuständigkeitsverteilung vorgeht - zu einer von der regulären Zuständigkeit abweichenden Beauftragung kommen. Die Beauftragungsentscheidung nach § 195 Satz 2 AO ist dabei sachgerecht zu begründen, wobei auch hier § 126 Abs. 2 AO iVm...

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