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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

II. Rechtsfolge (Absatz 1)

1. Grundsatz: Anwendung des § 160 AO

..., so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung ...

59

Die Bezugnahme von § 16 auf § 160 AO ist i.S. einer echten Rechtsfolgeverweisung zu verstehen, d.h., die sich aus der Verletzung der Offenlegungspflichten i.S. von § 16 ergebende Rechtsfolge ist ausschließlich in § 160 AO niedergelegt. Eine abweichende Ermittlung der ggfs. nicht zu berücksichtigenden Beträge in Abhängigkeit davon, ob § 160 AO direkt oder über die Verweisung in § 16 Anwendung findet, scheidet damit aus. Einschlägig ist stets § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach Absetzungen insoweit nicht vorgenommen werden dürfen, als der Steuerpflichtige die vom FA verlangten Angaben nicht macht. Daraus folgt, dass dem Steuerpflichtigen ein echtes Wahlrecht zusteht, ob er seinen Offenlegungspflichten i.S. von § 16 nachkommt oder ob er die Rechtsfolge von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in Kauf nimmt. Der Steuerpflichtige kann das Wahlrecht nach eigenem Gutdünken ausüben, d.h., es steht ihm sowohl dann zu, wenn er den Gläubiger oder Empfänger nicht nennen will, als auch dann, wenn er ihn nicht nennen kann. Der Steuerpflichtige kann vom FA...

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