Außensteuerrecht
2025
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XI. Zuwendungen der Familienstiftung (Abs. 11)
1. Allgemeines
491
Allgemeiner Inhalt. Abs. 11 nimmt Zuwendungen der Stiftung an die „Personen im Sinne des Abs. 1“ von der Besteuerung aus. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung. Insoweit, als Einkünfte der Stiftung nach § 15 bereits zugerechnet wurden, soll die Auskehrung entsprechender Beträge an die Berechtigten nicht noch einmal der ESt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ) unterliegen. Damit kodifiziert Abs. 11 die bereits vor dem AmtshilfeRLUmsG bestehende Finanzamtspraxis. Die Vorschrift bildet die Parallelnorm zu § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG a.F. Eine Anpassung an den Systemwechsel bei der Hinzurechnungsbesteuerung, bei der seit ATAD-UmsG Ausschüttungen gem. § 11 die Hinzurechnungsbeträge mindern (vgl. Rz. 11, 426, 441), hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die unterschiedliche Stellung von § 3 Nr. 41 EStG a.F. und § 15 Abs. 11 innerhalb der Rechtsordnung ist nicht etwa dadurch begründet, dass Abs. 11 auch in der ErbSt anwendbar wäre (vgl. Rz. 499). Der Grund ist vielmehr darin zu suchen, dass § 3 Nr. 41 EStG a.F. eine sachliche Steuerbefreiung normiert („Steuerfrei sind ...“), ...