Außensteuerrecht
2025
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I. Tatbestandsvoraussetzungen (Absatz 1 Satz 1)
(1) 1Ist eine ausländische Gesellschaft . . .
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Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft. Die Anwendung von § 14 setzt voraus, dass eine ausländische Obergesellschaft an einer ausländischen Untergesellschaft beteiligt ist. Der Begriff „ausländische Gesellschaft“ bestimmt sich dabei nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 (vgl. § 7 AStG Anm. 10 ff.). Danach muss es sich um eine Person handeln, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte. Die Obergesellschaft darf nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Dies gilt auch für Gesellschaften, die ihren Sitz im Inland und ihre Geschäftsleitung im niedrig besteuernden Ausland haben. Die Obergesellschaft muss Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG sein. Sie darf nicht nach § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen sein. Die ausländische (Ober-)Gesellschaft muss selbst keine Zwischeneinkünfte erzielen, die niedrig besteuert werden. Das entsprechende Faktum schließt die Zurechnung nach § 14 un...