Außensteuerrecht
2025
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III. EG-rechtliche Bedenken
1. Verweisung auf die teilweise EG-rechtswidrigen §§ 7-12
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§ 14 verweist auf die §§ 7-12. Soweit die §§ 7-12 EG-rechtswidrig sind, wird die EG-Rechtswidrigkeit auch auf § 14 übertragen. Potentiell EG-rechtswidrig ist insbesondere § 7 insoweit, als die Vorschrift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht auf die die Zwischengesellschaft beherrschenden Gesellschafter beschränkt und sogar Gesellschafter besteuert, die nur mit 1 v.H. oder gar unter 1 v.H. an der Zwischengesellschaft beteiligt sind (§ 7 Abs. 6). Potentiell EG-rechtswidrig ist insbesondere § 8 Abs. 3. Eine Niedrigbesteuerung im Ausland ist Ausdruck der Souveränität des ausländischen Staates und des bestehenden Steuerwettbewerbs. Deutschland darf die bloße Niedrigbesteuerung im Ausland nicht zum Anlass nehmen, im Inland eine „Nachsteuer“ zu erheben. Allenfalls hätte Deutschland die Hinzurechnungsbesteuerung an eine im Ausland gegenüber anderen dort ansässigen Unternehmen bestehende Vorzugsbesteuerung knüpfen können. § 8 Abs. 1 ist EG-rechtswidrig, weil die Vorschrift sich nicht an echten ...