Außensteuerrecht
2025
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VII. Zwischeneinkünfte (Absatz 6 i.d.F. für Wj. 1992-2000)
(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind [Fassung 1991/92: und die ausländische Zwischengesellschaft überwiegend derartige Einkünfte erzielt.] und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassende Beträge insgesamt 62.000 Euro [bis 2001: 120.000 DM] übersteigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte beziehen, außer Betracht zu lassen. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie
1. aus ...