Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
3
„Für die Anwendung der §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 4 sowie 14 sind nicht vom Hinzurechnungsbetrag ausgenommene Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die diesen Einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen.“