Außensteuerrecht
2025
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19. — DOK 2023/1175923, BStBl. I 2023, Sondernr. 1 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG] — Auszug § 8 AStG betreffend
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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetztes — Auszug zu § 8 AStG
8. Einkünfte von Zwischengesellschaften
8.0. Grundsätze
316 § 8 Abs. 1 AStG definiert im Wege einer abschließenden Aufzählung die Tatbestände, die zu aktiven Einkünften führen. Für diese Einkünfte ist die ausländische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft; insoweit ist die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschlossen. Als passi S. 62 ve Einkünfte unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung dagegen solche Einkünfte, die nicht aktiv i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG sind und einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen (Zwischeneinkünfte; vgl. Tz. 7.1.1.4).
317 Die Qualifikation der Einkünfte ist nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen. Es ist dabei ohne Bedeutung, zu welcher Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte gehören.
8.0.1. Zurechnung von Tätigkeiten
318 Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländischen Gesellsch...