Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
16. BMF, Sch. v. — IV B 5 - S 1351/19/10002 :001 — DOK 2021/0290319, BStBl. I 2021, 342
16
Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG — BFH-Urteile vom — I R 11/19 - und vom — I R 59/17
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der §§ 7 bis 14 AStG, Folgendes:
I. Rechtsprechung des BFH
Mit Urteil vom — I R 11/19 (vormals I R 80/14), BStBl. II 2021, 265, hat der BFH entschieden, dass die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom am in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung dazu geführt haben, dass die sog. Standstill-Klausel des Artikels 57 Absatz 1 EG (jetzt: Artikel 64 Absatz 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet. Daher muss sich die sog. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Absatz 6 und 6a AStG auch im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat ansässigen Zwischengesellschaft...