Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Einkünfte aus industrieller Urproduktion — Abs. 1 Nr. 2 (ausnahmslos Einkünfte aus aktivem Erwerb)
...
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen, ...
1. Vorbemerkung
166
Nachbildung zu § 1 Nr. 1 und 2 HGB a.F. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist in gewissem Umfang dem § 1 Nr. 1 und 2 HGB a.F. nachgebildet, geht jedoch im Ergebnis weit über den Rahmen des HGB hinaus. Er umfasst vor allem den gesamten Sektor der industriellen Urproduktion und den des Handwerks. Steuerlich gesehen handelt es sich ausschließlich um gewerbliche Tätigkeiten. Aus der Nähe zu § 1 Nr. 1 und 2 HGB a.F. folgt, dass die „normale“ Kaufmannstätigkeit zum aktiven Erwerb zählt. Von der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen sind andere Unternehmensfunktionen wie z.B. die Forschung und Entwicklung und die konzernleitende Produktionsplanung oder -koordination zu trennen, die i.d.R. dem Dienstleistungsbereich (Nr. 5) zuzuordnen sind. Auf Grund der funktionalen Betrac...