Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeines
101
Tätigkeitenkatalog und Einkunftsarten. § 8 Abs. 1 Nr. 1—9 enthält eine Positivliste von Einkünften aus aktivem Erwerb (vgl. Rz. 38), die von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen sind. Die Aufteilung einer unternehmerischen Betätigung in einzelne Tätigkeiten ist das Gegenteil von dem, was § 8 Abs. 2 KStG und die in ihm geregelte Adhäsionswirkung einer Kapitalgesellschaft erreichen will. Die Positivliste ist vornehmlich tätigkeitsbezogen, ausnahmsweise aber auch durch den Bezug auf bestimmte Rechtsverhältnisse (Nr. 7 bis 9) aufgebaut. Den einzelnen aktiven oder passiven Tätigkeiten sind Einkünfte zuzuordnen. Die als aktiv einzustufenden Einkünfte sind wie nicht steuerbare zu behandeln. Sie dürfen nicht mit steuerfreien Einkünften verglichen werden. § 3 c Abs. 1 EStG und § 8 b Abs. 5 KStG finden keine Anwendung. Die Entscheidung zu Gunsten einer Positivliste macht zahlreiche Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme erforderlich, was das Gesetzesverständnis und die Gesetzesanwendung erheblich erschwert. Der Gesetzgeber mochte sich nicht zu einer Negativliste durchringen, obgleich dies im Zuge des A...