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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

1. Satz 1

a) Allgemeines

100

Zwischengeschaltete Gesellschaften versus ausländische Zwischengesellschaft. Die Bestimmung des § 5 ist überschrieben mit „Zwischengeschaltete Gesellschaften“. Die Überschrift steht damit in einem gewissen Gegensatz zum vierten Teil des Gesetzes, der sich „Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften“ nennt. In § 8 Abs. 1 gibt das Gesetz eine Definition für den Begriff der Zwischengesellschaft. Eine entsprechende Definition für den Begriff der zwischengeschalteten Gesellschaft fehlt in § 5. Durch die Bezugnahme von § 5 Abs. 1 Satz 1 auf die §§ 7 und 8 versteht es sich aber von selbst, dass jede zwischengeschaltete Gesellschaft gleichzeitig die Qualifikation einer Zwischengesellschaft haben muss; von § 5 Abs. 1 Satz 1 werden also nur die anteiligen nicht ausländischen Einkünfte einer ausländischen zwischengeschalteten Gesellschaft erfasst, die nicht aus den in § 8 genannten unschädlichen Tätigkeiten stammen und einer niedrigen Besteuerung i.S. von § 8 Abs. 3 unterliegen. Sieht man davon ab, dass sich die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 ...

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